I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1: Name
BASE, Boarding Association Switzerland East ist ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2: Sitz
Der Sitz von BASE ist am Wohnort des Präsidenten.
Art. 3: Zweck
- die Nachwuchsförderung im Snowboardsport;
- die Zusammenarbeit mit SSB, Swiss Olympic und weiteren Institutionen;
- die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Skiverbänden, SSW und OSSV
II. Mitgliedschaft
Art. 4: Mitglieder
Ordentliche Mitglieder von BASE sind Snowboardclubs sowie Snowboardabteilungen der Skiclubs nördlich Graubündens und östlich des Klausenpasses und deren Mitglieder.
Art. 5: Gönner
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche BASE in finanzieller oder anderer Hinsicht unterstützen. Sie haben keine Mitgliederstellung, insbesondere kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 6: Eintritt
- Mitglied in BASE können Snowboardclubs sowie Snowboardabteilungen des in Art. 4 erwähnten Gebietes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches werden.
- Rennsportinteressierte Mitglieder der aufgenommenen Clubs können Einzelmitglied werden.
Art. 7: Austritt
Der Austritt aus BASE kann dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden. Das Mitglied bleibt für das gesamte laufende Geschäftsjahr BASE in vollem Umfang beitragspflichtig.
Art. 8: Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der BASE nicht nachkommt oder in schwerer Weise den Interessen von BASE zuwiderhandelt.
III. Finanzielle Mittel
Art. 9: Vereinsvermögen
- 1 BASE bezieht seine finanziellen Mittel
- durch die Mitgliederbeiträge
- durch Erträge, die sich aus der Tätigkeit des Vereins ergeben;
- durch Beiträge Dritter.
- 2 Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 10: Haftung
- Für die Verbindlichkeiten von BASE haftet einzig das Vereinsvermögen.
- Jede Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der BASE ist ausgeschlossen.
Art. 11: Mitgliederbeitrag
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird von der Generalversammlung bestimmt und ist im Anhang zu diesen Statuten geregelt.
Art. 12: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der BASE dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres.
IV. Organisation
Art. 13: Organe
Die Organe der BASE sind
- die Generalversammlung;
- der Vorstand;
- die Rechnungsrevisoren;
- die Kommissionen
A. Generalversammlung
Art. 14: Stellung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ von BASE.
Art. 15: Delegierte
- Die Mitglieder nehmen durch Delegierte an der Generalversammlung teil.
- Die Stimmrechte der Delegierten richten sich nach folgendem Schlüssel:
- Clubs mit 1 bis 10 Mitgliedern: 1 Stimme
- Clubs mit 11 bis 21 Mitgliedern: 2 Stimmen
- Clubs mehr als 20 Mitgliedern: 3 Stimmen
Art. 16: Befugnisse
Die Generalversammlung hat namentlich folgende Befugnisse
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren;
- Beschlussfassung über den Tätigkeitsbereich, die Jahresrechnung sowie das Budget;
- Dechargeerteilung an den Vorstand;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Ausschluss von Mitgliedern;
- Stellungnahme und Beschlussfassung über alle Geschäfte, welche der Vorstand der Generalversammlung unterbreitet;
- Beschlussfassung über Auflösung der BASE und Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 17: Durchführung
- BASE führt jährlich eine ordentliche Generalversammlung durch. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der ordentlichen GV unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich einzuladen.
- Anträge sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen
- Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt. Der Vorstand die ausserordentliche Generalversammlung innert 30 Tagen unter Angabe der Traktanden einzuberufen.
Art. 18: Beschlussfassung
- Die Generalversammlung beschliesst ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
- Die Generalversammlung beschliesst über die ihr vom Vorstand vorgelegten Anträge.
- Für die Auflösung des Vereins braucht es Zustimmung von zwei Drittel der an der Generalversammlung
anwesenden Stimmberechtigten. - Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Es wird offen abgestimmt, sofern nicht schriftliche Abstimmung beschlossen wird.
B. Vorstand
Art. 19: Zusammensetzung
- Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und höchstens sechs weiteren Mitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie sind wiederwählbar.
- Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 20: Befugnisse
- die Besorgung der laufenden Geschäfte;
- die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
- die Planung, Organisation und Koordination der BASE-Aktivitäten.
C. Rechnungsrevisoren
Art. 21: Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Rechnungsrevisionsstelle auf eine Amtsdauer von 1 Jahr. Sie besteht aus zwei Revisorinnen oder Revisoren, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
D. Kommissionen
Art. 22: Kommissionen
Der Vorstand kann jederzeit permanente oder temporäre Kommissionen bilden und diesen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung zuweisen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 23: Beschluss über die Statuten und Inkrafttreten
- Die BASE-Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. Dezember 2003 beschlossen.
- Die beschlossenen Statuten treten sofort in Kraft.
Glarus, 1. Dezember 2003
Boarding Association Switzerland East
Der Präsident: | Die Aktuarin: |
Urs Wuffli | Claude Jame |